Satzung


§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • (1) Die Gesellschaft führt den Namen "Berliner Psychologische Gesellschaft".

  • (2) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

  • (3) Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin

  • (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2. Zwecke des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) der jeweils gültigen Fassung.

  • (2) Die Zwecke des Vereins sind
    a) die Förderung der Wissenschaft
    b) die Förderung der Bildung.

  • (3) a) Der Satzungszweck der Förderung der Wissenschaft wird namentlich verwirklicht durch Veranstaltungen und Kursangebote zu Themen wie Ausländerintegration, Seniorenarbeit, Supervision für Pflegekräfte, Anleitungen zur Selbsthilfe sowie durch die Mitwirkung bei Arbeitsvorhaben - im Bereich des Gesundheitswesens z.B. -, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Allgemeinheit durch Verwendung praktisch-psychologischer Erkenntnisse beitragen.
    b) Der Satzungszweck der Förderung der Bildung wird in Anknüpfung an die Berliner Psychologietradition durch Veranstaltungen und Symposien verwirklicht, die der Aufarbeitung der Geschichte der Psychologie dienen sowie durch Veranstaltungen über Kommunikation, Lebensführung und Verhaltensbewusstsein, um damit aus praktisch-psychologischer Sicht zur Bewältigung von Konflikten und Orientierungskrisen zum Nutzen der Allgemeinheit beizutragen.

  • (4) Die Veranstaltungen stehen jedermann offen, der sich für praktisch-psychologische Fragen im Sinne von § 2 Abs. 3 a/b interessiert.


§3. Selbstlosigkeit

  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • (3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4. Mitgliedschaft

  • (1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag an den Vorstand erwerben, wer gewillt und in der Lage ist, den Zwecken der Gesellschaft zu dienen.

  • (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  • (3) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

  • (4) Die Mitgliedschaff endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  • (5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

  • (6) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Zwecke und Interessen der Gesellschaft ausschließen. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Das Mitglied kann gegen die Ausschließung binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheidet.

  • (7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.


§5. Organe

Die Organe des Vereins sind

  • (a) die Mitgliederversammlung

  • (b) der Vorstand

  • (c) der Beirat


§6. Die Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen einberufen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

  • (2) Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes zusätzlich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

  • (3) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    (a) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
    (b) Entlastung des Vorstandes
    (c) Satzungsänderungen und
    (d) Auflösung des Vereins.

    Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Milgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muß.

  • (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§7. Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern.

  • (2) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.

  • (3) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB.

  • (4) Der Vorstand wird von der Milgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

  • (5) Der Vorstand tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande. Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert und die Protokolle von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

  • (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.


§8. Beirat

  • (1) Der Vorstand hat das Recht, einen Beirat zu berufen, der nur ihm gegenüber rechenschaftspflichtig ist

  • (2) Die Zahl der Beiratsmitglieder beträgt mindestens drei Personen.

  • (3) Das Mandat der Beiratsmitglieder ist jederzeit ohne Begründung widerruffbar.

  • (4) Entscheidend Für die Berufung ist die Qualifikation für die betreffende Aufgabe and nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft.


§9. Abwahl

  • (1) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn sie auf der selben Versammlung für die Positionen neue Vorstandsmitglieder wählt.

  • (2) Der Tagesordnungspunkt und das entsprechende Vorstandsmitglied müssen in der Einladung benannt werden.


§10. Beiträge und Vermögen

  • (1) Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  • (2) Die Beiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

  • (3) Beiträge und Vermögen verwaltet der Vorstand.


§11. Satzungsänderungen

  • (1) Eine Satzungsänderung bedarf der Stimmen von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

  • (2) in der Einladung ist der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" und die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • (3) Änderungen von §2 und §3 sind nur möglich, wenn 2/3 aller Mitglieder dies auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschließen. Der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung' mit den dazugehörigen Paragraphen ist auf der Einladung gesondert aufzuführen.


§12. Auflösung und Anfallsberechtigung

  • (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die auflösende Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Wissenschaft zu verwenden hat.

  • (2) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn 4/5 der auf der auflösenden Versammlung erschienen Mitglieder dafür stimmen. Der Beschluss über die Auflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Der Vorstand