Satzung
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§1. Name,
Sitz, Geschäftsjahr
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(1)
Die Gesellschaft führt den Namen "Berliner Psychologische
Gesellschaft".
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(2)
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
eingetragen und führt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
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(3)
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin
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(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§2. Zwecke
des Vereins
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) der jeweils
gültigen Fassung.
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(2) Die Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung der Wissenschaft
b) die Förderung der Bildung.
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(3) a) Der Satzungszweck der Förderung der Wissenschaft
wird namentlich verwirklicht durch Veranstaltungen und Kursangebote
zu Themen wie Ausländerintegration, Seniorenarbeit, Supervision
für Pflegekräfte, Anleitungen zur Selbsthilfe sowie durch
die Mitwirkung bei Arbeitsvorhaben - im Bereich des Gesundheitswesens
z.B. -, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Allgemeinheit
durch Verwendung praktisch-psychologischer Erkenntnisse beitragen.
b) Der Satzungszweck der Förderung der Bildung wird in Anknüpfung
an die Berliner Psychologietradition durch Veranstaltungen und Symposien
verwirklicht, die der Aufarbeitung der Geschichte der Psychologie
dienen sowie durch Veranstaltungen über Kommunikation, Lebensführung
und Verhaltensbewusstsein, um damit aus praktisch-psychologischer
Sicht zur Bewältigung von Konflikten und Orientierungskrisen
zum Nutzen der Allgemeinheit beizutragen.
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(4) Die Veranstaltungen stehen jedermann offen, der
sich für praktisch-psychologische Fragen im Sinne von §
2 Abs. 3 a/b interessiert.
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§3. Selbstlosigkeit
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(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
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(3)
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§4. Mitgliedschaft
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(1) Die ordentliche Mitgliedschaft
kann auf Antrag an den Vorstand erwerben, wer gewillt und in der Lage
ist, den Zwecken der Gesellschaft zu dienen.
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(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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(3) Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden.
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(4) Die Mitgliedschaff endet durch Austritt, Tod
oder Ausschluss.
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(5) Der Austritt eines Mitgliedes
ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Jahresende.
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(6) Der Vorstand kann ein Mitglied
wegen grober Verletzung der Zwecke und Interessen der Gesellschaft
ausschließen. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Das
Mitglied kann gegen die Ausschließung binnen eines Monats Berufung
an die Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss
endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
entscheidet.
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(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
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§5. Organe
Die Organe des Vereins sind
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§6. Die Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung besteht
aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie muss vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Einhaltung
einer Frist von wenigstens 14 Tagen einberufen werden. Die Einladung
muss die Tagesordnung enthalten.
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(2) Die Mitgliederversammlung ist
von einem Mitglied des Vorstandes zusätzlich einzuberufen,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
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(3) Die Mitgliederversammlung als
oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß diese
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Beschlussfassung über die praktische und
inhaltliche Arbeit des Vereins
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Satzungsänderungen und
(d) Auflösung des Vereins.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst
die Milgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter
und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muß.
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(4) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn 10 der Mitglieder anwesend ist. Im Falle
der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen
14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
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§7. Der Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern.
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(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte
des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung
verpflichtet.
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(3) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den
Verein im Sinne des §26 BGB.
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(4) Der Vorstand wird von der Milgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
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(5) Der Vorstand tritt auf mündliche,
fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes
zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande. Beschlüsse
des Vorstandes müssen protokolliert und die Protokolle von einem
Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
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(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist unverzüglich
eine Neuwahl vorzunehmen.
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§8. Beirat
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(1) Der Vorstand hat das Recht,
einen Beirat zu berufen, der nur ihm gegenüber rechenschaftspflichtig
ist
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(2) Die Zahl der Beiratsmitglieder beträgt mindestens
drei Personen.
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(3) Das Mandat der Beiratsmitglieder ist jederzeit
ohne Begründung widerruffbar.
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(4) Entscheidend Für die Berufung ist die Qualifikation
für die betreffende Aufgabe and nicht die Zugehörigkeit
zur Gesellschaft.
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§9. Abwahl
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(1) Die Mitgliederversammlung kann
einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen,
wenn sie auf der selben Versammlung für die Positionen neue
Vorstandsmitglieder wählt.
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(2) Der Tagesordnungspunkt und
das entsprechende Vorstandsmitglied müssen in der Einladung
benannt werden.
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§10. Beiträge und Vermögen
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(1) Über die Höhe der
Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
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(2) Die Beiträge sind jährlich
im voraus zu entrichten.
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(3) Beiträge und Vermögen
verwaltet der Vorstand.
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§11. Satzungsänderungen
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(1) Eine Satzungsänderung bedarf
der Stimmen von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
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(2) in der Einladung ist der Tagesordnungspunkt
"Satzungsänderung" und die zu ändernde Bestimmung
anzugeben.
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(3) Änderungen von §2
und §3 sind nur möglich, wenn 2/3 aller Mitglieder dies
auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschließen.
Der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung' mit den dazugehörigen
Paragraphen ist auf der Einladung gesondert aufzuführen.
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§12. Auflösung und Anfallsberechtigung
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(1) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine durch die auflösende Mitgliederversammlung
zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich
und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der Förderung
der Wissenschaft zu verwenden hat.
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(2) Die Auflösung des Vereins
erfolgt, wenn 4/5 der auf der auflösenden Versammlung erschienen
Mitglieder dafür stimmen. Der Beschluss über die Auflösung
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
Der Vorstand
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